§ 86 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Für die Bemessung und Höhe des Schlechtwettergeldes gilt § 68 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(2) 1Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, tritt an die Stelle des Arbeitsentgelts im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das Arbeitsentgelt, das sie in den letzten mindestens dreizehn Wochen umfassenden Lohnabrechnungszeiträumen vor dem ersten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt haben. 2Ist eine Berechnung danach nicht möglich, so ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.

(3) Zum Schlechtwettergeld wird für jede Ausfallstunde ein Zuschlag von 0,30 Deutsche Mark gewährt.