§ 246 AktG - Anfechtungsklage

Bibliographie

Titel
Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-1

(1) Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.

(2) 1Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. 2Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. 3Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) (1)1Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 2Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. 3§ 142 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. 4Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. 5Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage und den Termin zur mündlichen Verhandlung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802) treten § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, § 145 Abs. 5 Satz 3, § 148 Abs. 2 Satz 2, § 246 Abs. 3 Satz 3, § 315 Satz 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft; im Übrigen tritt das Änderungsgesetz am 1. November 2005 in Kraft. Die noch nicht in Kraft getretenen Teile sind kursiv wiedergegeben.