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§ 32 KSVG - Zusammensetzung und Wahl des Gemeinderates

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Der Gemeinderat besteht aus den von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt in Gemeinden

bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 27,
mit mehr als 10.000bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 33,
mit mehr als 20.000bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 39,
mit mehr als 30.000bis zu 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 45,
mit mehr als 40.000bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 51,
mit mehr als 60.000bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 57,
mit mehr als 100.000Einwohnerinnen und Einwohnern 63.

(3) Das Nähere über die Wahl und Ergänzung des Gemeinderates bestimmt das Kommunalwahlgesetz.