§ 60 BGSG - Einsatz von Hubschraubern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
- Amtliche Abkürzung
- BGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 13-7-2
Der Bundesgrenzschutz verfügt nach Maßgabe des Haushaltsplans über Hubschrauber als polizeiliches Einsatz- und Transportmittel sowie zur Beförderung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes, Angehörigen der Bundesregierung und deren Gästen. Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Verwaltungsvorschrift Voraussetzungen und Verfahren für die Beförderung von Personen durch Hubschrauber des Bundesgrenzschutzes, soweit es sich nicht um die Verwendung von Hubschraubern als polizeiliches Einsatz- und Transportmittel handelt.