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§ 67 BPolG - Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) 
Amtliche Abkürzung
BPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
13-7-2

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Beamte der Bundespolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Zollverwaltung an einzelnen Grenzzollstellen betrauen, soweit dadurch die Abfertigung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs vereinfacht wird.

(2) 1Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie Beamte der Zollverwaltung. 2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. 3Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit die Fachaufsicht aus.