§ 19 SächsJAPO - Praktische Studienzeit (1)
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/2
Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)
(1) Der Bewerber muss die Teilnahme an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten (90 Tagen) in der vorlesungsfreien Zeit nachweisen. Die praktische Studienzeit kann bei einer Stelle stattfinden.
(2) Die praktische Studienzeit kann im In- und Ausland bei der Justiz, bei der Verwaltung, bei einem Rechtsanwalt, bei einem Notar oder bei einer sonstigen geeigneten Stelle abgeleistet werden. Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt die Anforderungen, denen die Stellen, bei denen die praktische Studienzeit abgeleistet wird, genügen müssen.
(3) Die praktische Studienzeit kann erst nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters abgeleistet werden.
(4) Soweit während der praktischen Studienzeit begleitende Kurse angeboten werden, muss der Bewerber diese besuchen.
(5) Die praktische Studienzeit kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Bewerber eine Ausbildung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst oder für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat. Dies gilt auch bei erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in einem sonstigen juristischen Berufszweig, wenn die erworbenen Kenntnisse denjenigen vergleichbar sind, die während der praktischen Studienzeit in den jeweiligen Rechtsgebieten vermittelt werden. Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt.