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§ 17 SächsJAPO - Ordnungsgemäßes Studium (1)

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/2

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

Der Bewerber hat in jedem Semester eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer und vor der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen zu den Schlüsselqualifikationen zu besuchen. Das Studium im Schwerpunktbereich muss mindestens 16 Semesterwochenstunden umfassen.