§ 19 SächsJAPO - Praktische Studienzeit
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/2
(1) Der Student muss in der vorlesungsfreien Zeit insgesamt drei Monate (90 Tage) an praktischen Studienzeiten teilnehmen. Hiervon soll sich je ein Monat (30 Tage) auf die Zivilrechtspflege, auf die Strafrechtspflege und auf die Verwaltung beziehen.
(2) Die praktische Studienzeit kann bei der Justiz, bei der Verwaltung, bei einem Rechtsanwalt oder bei einer sonstigen geeigneten Stelle abgeleistet werden. Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt die Stellen, bei denen die praktische Studienzeit abgeleistet werden kann.
(3) Die praktische Studienzeit kann erst nach Vorlesungsschluss des dritten Semesters abgeleistet werden. Der Student kann im Rahmen des Absatzes 2 wählen, bei welchen Stellen er die praktische Studienzeit ableisten will.
(4) Soweit während der praktischen Studienzeit begleitende Kurse angeboten werden, muss der Student diese besuchen.