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§ 34 BbgAbfG - Duldungspflichten und Entschädigung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

(1) Der Grundstückseigentümer, Verfügungsberechtigte oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, auf dem sich eine Altlast-Verdachtsfläche oder eine Altlast befindet oder das im Einwirkungsbereich einer Altlast-Verdachtsfläche oder Altlast liegt, ist verpflichtet, die nach § 33 erforderlichen Maßnahmen der zuständigen Behörde oder des Verantwortlichen zur Untersuchung, Überwachung oder Sanierung zu dulden. § 26 Abs. 1, 2 und 5 findet entsprechende Anwendung.

(2) Ist der nach Absatz 1 zur Duldung Verpflichtete nicht zugleich Verantwortlicher im Sinne des § 33, so kann er für entstandene Vermögensschäden von dem die Maßnahmen durchführenden Verantwortlichen Ersatz in Geld verlangen. Bei behördlichen Maßnahmen richten sich Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften über die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen nach den §§ 18 und 38 bis 42 des Ordnungsbehördengesetzes.