§ 22 FwG - Aufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Feuerwehrgesetz (FwG)
- Amtliche Abkürzung
- FwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2151-1 7
(1) Die Aufsicht über das Feuerwehrwesen obliegt den Landratsämtern für die kreisangehörigen Gemeinden und den Regierungspräsidien für die Stadtkreise; die Aufsicht über die Werkfeuerwehren in den Stadtkreisen obliegt dem Bürgermeister.
(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, oberste Aufsichtsbehörde das Innenministerium.
(3) Liegt eine Einrichtung oder Anlage im Bezirk mehrerer Aufsichtsbehörden und können die Aufgaben der Aufsichtsbehörde zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so kann die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung einer Aufsichtsbehörde Aufgaben auch im Bezirk der anderen Aufsichtsbehörde zuweisen.
(4) Die Aufsichtsbehörden überwachen die Aufstellung, die Ausrüstung, den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren ihres Bereiches. Sie können für die Überlandhilfe (§ 27) im Einvernehmen mit den Bürgermeistern Einsatzgebiete festsetzen und Alarm- und Einsatzpläne aufstellen. Über den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren können sie sich durch Anforderung von Berichten, durch örtliche Prüfungen und, im Benehmen mit dem Bürgermeister, durch Anordnung von Alarm- und Einsatzübungen jederzeit unterrichten.
(5) Bei Bränden und öffentlichen Notständen können die Aufsichtsbehörden dem technischen Leiter des Einsatzes unmittelbar Weisungen erteilen und die organisatorische Oberleitung übernehmen.