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§ 44 OBG - Bekämpfung verwilderter Tauben

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz- OBG-)
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
20-4

(1) Zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit können die Gemeinden ordnungsbehördliche Verordnungen über die Bekämpfung verwilderter Tauben erlassen.

(2) In den ordnungsbehördlichen Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, dass

  1. 1.
    die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen und ihre Vertreter Maßnahmen der Gemeinde oder ihrer Beauftragten zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu dulden haben,
  2. 2.
    das Füttern verwilderter Tauben auf öffentlichen Straßen oder Plätzen verboten wird.

(3) Die Vorschriften des Naturschutz- und des Tierschutzrechts bleiben unberührt.