Anlage 5 BremBesG - Familienzuschlag

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Amtliche Abkürzung
BremBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

Gültig ab 01. Januar 2021

(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1Stufe 2
(§ 35 Abs. 1 BremBesG) (§ 35 Abs. 2 BremBesG)
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8138,48262,81
übrige Besoldungsgruppen145,44269,77

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag

für das zweite zu berücksichtigende Kind um124,33
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um387,38

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu

berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11

ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren

Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.