§ 40 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist zu entlassen, wenn sie oder er

  1. 1.
    sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten,
  2. 2.
    ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde ihren oder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt,
  3. 3.
    nach Erreichen der Altersgrenze (§ 53) in das Beamtenverhältnis berufen worden ist,
  4. 4.
    als Beamtin oder Beamter auf Zeit ihrer oder seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht nachkommt oder
  5. 5.
    dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet.

Im Fall der Nummer 5 gilt für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe § 56 entsprechend.

(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.