§ 41 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn sie oder er

  1. 1.
    die Staatsangehörigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 verliert oder
  2. 2.
    in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter oder
  3. 3.
    in das Richterverhältnis zum selben Dienstherrn berufen wird, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Ist die der Entlassung nach Satz 1 Nummer 2 zu Grunde liegende Ernennung durch den anderen Dienstherrn nichtig (§ 14) oder zurückgenommen worden (§ 15), bleibt die Rechtsfolge der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei dem vorherigen Dienstherrn bestehen.

(2) Eine Beamtin oder ein Beamter gilt auch mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zum selben Dienstherrn als entlassen. Beamtinnen oder Beamte des Landes, die zu Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern sowie zu wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Beamtenverhältnis auf Zeit oder zu Präsidentinnen oder Präsidenten oder zu Kanzlerinnen oder Kanzlern einer Hochschule ernannt werden, sind abweichend von Satz 1 für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben.

(3) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses anordnen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).