§ 40 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist zu entlassen, wenn sie oder er
- 1.sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten,
- 2.ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde ihren oder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt,
- 3.nach Erreichen der Altersgrenze (§ 53) in das Beamtenverhältnis berufen worden ist,
- 4.als Beamtin oder Beamter auf Zeit ihrer oder seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht nachkommt oder
- 5.dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet; § 54 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
Im Fall der Nummer 5 gilt für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe § 56 entsprechend.
(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.
(3) Die Beamtin oder der Beamte kann entlassen werden, wenn sie oder er in den Fällen des § 9 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.