§ 11 SVerfSchGBerichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Informationen in Dateien
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Informationen
- 1.zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; sie sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können;
- 2.zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden;
- 3.zu sperren, wenn die Löschung unterbleibt, weil Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; gesperrte Informationen dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Informationen zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren sind. Gespeicherte personenbezogene Informationen über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz trifft zur Beobachtung der gewalttätigen Bestrebungen oder darauf gerichteter Vorbereitungshandlungen im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.
(3) Personenbezogene Informationen, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke genutzt werden.