§ 158 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Als Krankengeld ist der Betrag des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes zu gewähren, auf den der Versicherte zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Anspruch hatte. 2Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. 3§ 123 gilt entsprechend.
(2) 1Ändern sich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. 2Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt.
(3) Soweit sich die übrigen Geldleistungen der Krankenversicherung nach dem Grundlohn richten, wird dieser ermittelt, indem der Wochenbetrag der in § 155 Abs. 1 genannten Leistung mit der Verhältniszahl nach § 157 Abs. 2 vervielfacht und durch sieben geteilt wird.