§ 159 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
1Für die Wahlrechte Versicherter gelten die §§ 173 bis 177 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 sind Versicherte Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wenn sie ihr im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder des Beginns der Umschulungsmaßnahme angehören oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben.