§ 11 NHG - Studienguthaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Studierenden an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung verfügen über ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiengangs zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zuzüglich vier weiterer Semester. Bei Master-, Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudiengängen verfügen die Studierenden über ein zusätzliches Studienguthaben in Höhe der jeweiligen Regelstudienzeit; ausgenommen sind Studiengänge, die der Vertiefung und Ergänzung von Erfahrungen der beruflichen Praxis dienen. Bei den Studiengängen nach Satz 2 Halbsatz 1 und bei einem weiteren grundständigen Studiengang zur Erlangung eines zusätzlichen berufsqualifizierenden Abschlusses kann der Rest des Studienguthabens aus einem Studiengang nach Satz 1 eingesetzt werden.

(2) Für die Berechnung des Studienguthabens ist die Regelstudienzeit des gegenwärtig gewählten Studiengangs, bei einem Parallelstudium der Studiengang mit der längeren Regelstudienzeit maßgeblich. Ist für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweier Studiengänge rechtlich erforderlich, so erhöht sich das Studienguthaben nach Absatz 1 einmalig um die zusätzlich erforderliche Studienzeit.

(3) Das Studienguthaben erhöht sich

  1. 1.
    für die Zeit der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG, jedoch höchstens bis zu einer Verdoppelung des Studienguthabens nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2,
  2. 2.
    bei Studierenden, die als gewählte Vertreterinnen und Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studentenwerke mitwirken, um insgesamt bis zu zwei Semester, soweit sie nicht für diese Tätigkeit beurlaubt sind, sowie
  3. 3.
    bei Studierenden, die das Amt der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, um insgesamt bis zu zwei Semester, soweit sie nicht für diese Tätigkeit beurlaubt sind.

(4) Auf das Studienguthaben werden Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes angerechnet, soweit für diese Studienzeiten keine Studiengebühren erhoben wurden; ausgenommen sind Studienzeiten im Ausland im Rahmen von Studiengängen mit integrierten Auslandssemestern. Studienzeiten in Teilzeitstudiengängen werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Das Studienguthaben wird durch Semester, in denen die Studierenden beurlaubt sind, nicht verringert.

(5) Bei der Berechnung des Studienguthabens nach dieser Vorschrift entsprechen drei Trimester zwei Semestern.

(6) Die Studierenden sind verpflichtet, Erklärungen abzugeben, die die Berechnung des Studienguthabens ermöglichen. Auf Verlangen müssen hierfür geeignete Unterlagen vorgelegt werden. Studierende, die dieser Verpflichtung in einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Studiengebühr nach § 13 Abs. 1 zu entrichten.