§ 11 NHG - Studienbeiträge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden in grundständigen Studiengängen sowie in Masterstudiengängen im Rahmen von konsekutiven Studiengängen für das lehrbezogene fachliche Leistungsangebot der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien Studienbeiträge. Die Studienbeiträge sind für jedes Semester der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester in Höhe von 500 Euro und für jedes Trimester der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Trimester von 333 Euro je Trimester zu erheben; Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet. Die Einnahmen hat die Hochschule einzusetzen, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. Sofern aus den Einnahmen zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf dieses nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. § 13 Abs. 8 bleibt unberührt.

(2) Von der Erhebung der Studienbeiträge sind Studierende ausgenommen, die

  1. 1.
    ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. 2.
    einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen,
  3. 3.
    das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, ohne hierfür beurlaubt zu sein, für insgesamt bis zu zwei Semester,
  4. 4.
    gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag entrichten,
  5. 5.
    eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren,
  6. 6.
    ein in der Studienordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren,
  7. 7.
    das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolvieren oder nachbereiten oder
  8. 8.
    nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 von der Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages ausgenommen sind.

Bei einem Parallelstudium an derselben Hochschule wird der Studienbeitrag nur einmal erhoben. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 verlängert sich der in Absatz 1 Satz 2 festgelegte Zeitraum um die Zeit, für die Studienbeiträge nicht erhoben wurden.

(3) Die Studierenden sind verpflichtet, gegenüber der Hochschule auf Verlangen die Angaben zu machen, die für die Festsetzung der Studienbeiträge erforderlich sind, und hierfür Unterlagen vorzulegen. Studierende, die dieser Verpflichtung in einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu entrichten.