§ 11 NHG - Studienbeiträge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden, die zu Beginn des jeweiligen Semesters oder Trimesters das 18. Lebensjahr vollendet haben, in grundständigen Studiengängen sowie in Masterstudiengängen im Rahmen von konsekutiven Studiengängen für das lehrbezogene fachliche Leistungsangebot der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien Studienbeiträge. 2Die Studienbeiträge sind für jedes Semester der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester in Höhe von 500 Euro und für jedes Trimester der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Trimester von 333 Euro je Trimester zu erheben; Studienzeiten an in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschulen, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind, werden angerechnet. 3Für je zwei Semester oder Trimester eines Teilzeitstudiums im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 verlängert sich der Zeitraum nach Satz 2 um ein Semester oder Trimester, wenn nach der Festlegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 im Teilzeitstudium höchstens 50 vom Hundert der Leistungspunkte eines Vollzeitstudiengangs erworben werden können. 4Ist die Obergrenze für die Leistungspunkte höher oder niedriger, so ist die Verlängerung entsprechend kürzer oder länger. 5Bruchteile werden addiert und anschließend auf volle Semester oder Trimester aufgerundet. 6Für das Studium in einem Teilzeitstudiengang gelten die Sätze 3 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich nur der die Regelstudienzeit übersteigende Zeitraum nach Satz 2 verlängert und an die Stelle einer Festlegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 die Prüfungsordnung für den Teilzeitstudiengang tritt. 7Die Höhe der Studienbeiträge nach Satz 2 vermindert sich für Studierende, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 zugelassen sind und für Studierende in Teilzeitstudiengängen in dem Maß, in dem weniger Leistungspunkte erworben werden können, als in einem Vollzeitstudiengang. 8§ 13 Abs. 8 bleibt unberührt.

(2) 1Die Einnahmen hat die Hochschule einzusetzen, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern; sie kann sie auch für die Vergabe von Stipendien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sowie zur Förderung der hochschulbezogenen sozialen Infrastruktur einsetzen. 2Sofem aus den Einnahmen zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf dieses nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. 3Die Hochschule kann bis zu 15 vom Hundert der Einnahmen aus den Studienbeiträgen einer Stiftung des bürgerlichen Rechts zur Verfügung stellen, die die Erträge aus diesen Einnahmen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für die Vergabe von Stipendien an Studierende verausgabt und in der die Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss besitzt. 4Die Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung können stattdessen bis zu 15 vom Hundert der Einnahmen aus den Studienbeiträgen in das Stiftungsvermögen überführen; für die Zweckbindung gilt Satz 3 entsprechend. 5Die Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen trifft das Präsidium unter Beteiligung der Studierenden.

(3) 1Die Einnahmen nach Absatz 1 dürfen bis zu einer zweckentsprechenden Verwendung durch die Hochschule bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Zins bringend angelegt werden. 2Bei einer Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten. 3Die Hochschule hat die Erträge aus einer Anlage nach Satz 1 den Einnahmen aus Studienbeiträgen zuzuführen.

(4) 1Von der Erhebung der Studienbeiträge sind Studierende ausgenommen, die

  1. 1.

    ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  2. 2.

    einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen,

  3. 3.

    das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, ohne hierfür beurlaubt zu sein, für insgesamt bis zu zwei Semester,

  4. 4.

    gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag entrichten,

  5. 5.

    eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren,

  6. 6.

    ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren,

  7. 7.

    das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolvieren oder nachbereiten oder

  8. 8.

    nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 von der Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages ausgenommen sind.

2Bei einem Parallelstudium an derselben Hochschule oder an mehreren Hochschulen in Niedersachsen wird der Studienbeitrag nur einmal erhoben. 3In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 verlängert sich der in Absatz 1 festgelegte Zeitraum um die Zeit, für die Studienbeiträge nicht erhoben wurden.

(5) 1Die Studierenden sind verpflichtet, gegenüber der Hochschule auf Verlangen die Angaben zu machen, die für die Erhebung der Studienbeiträge erforderlich sind, und hierfür Unterlagen vorzulegen. 2Studierende, die dieser Verpflichtung in einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu entrichten.

(6) 1Sofern Studierende in hochschulübergreifenden Studiengängen an mehreren Hochschulen eingeschrieben sind, können die Hochschulen nach Maßgabe einer Vereinbarung von der Erhebung des Studienbeitrages, des Verwaltungskostenbeitrages und der Langzeitstudiengebühren ganz oder teilweise absehen. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die einzelnen Beiträge und Gebühren insgesamt mindestens in der Höhe festgesetzt werden, wie sie von den Studierenden der jeweiligen Hochschule im Regelfall zu entrichten sind. 3Verfügt die oder der Studierende an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes über ein Studienguthaben, so kann dies abweichend von Satz 2 bei der Festsetzung des Studienbeitrages oder der Langzeitstudiengebühren nach Satz 1 entsprechend berücksichtigt werden.