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  • ab 01.01.1963 (aktuelle Fassung)

§ 41c HRiG - Kosten der Wahl

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

Die durch die Wahl der Mitglieder des Präsidialrats entstehenden Kosten trägt das Land.