§ 41c HRiG - Kosten der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Richtergesetz (HRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 22-5
Die durch die Wahl der Mitglieder des Präsidialrats entstehenden Kosten trägt das Land.
Die durch die Wahl der Mitglieder des Präsidialrats entstehenden Kosten trägt das Land.