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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 16 LDSG - Aufgaben, Mitwirkungspflichten

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben nach den Artikeln 57 und 59 der Datenschutz-Grundverordnung wahr. Dabei kontrolliert sie oder er die Einhaltung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung, dieses Gesetzes und anderer datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

(2) Die Aufsicht durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstreckt sich nicht auf die Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz, soweit diese bei ihrer Prüfungs- und Beratungstätigkeit im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit handeln.

(3) Die Landesregierung nimmt zu dem Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Artikel 59 der Datenschutz-Grundverordnung innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.

(4) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen.