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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 20a KomWO - Teilnahme an der Stichwahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Würden nach dem Ergebnis der Bürgermeisterwahl an der Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung Personen teilnehmen, die sich für die erste Wahl nicht beworben haben, benachrichtigt der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses diese Personen unverzüglich nach der mündlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses und weist sie darauf hin, dass sie an der Stichwahl als Bewerber teilnehmen, wenn sie der Teilnahme zustimmen, in welcher Form und Frist die Zustimmung zu erklären ist, welche Unterlagen beizufügen sind und dass als Bewerber die Angaben nach Absatz 4 Satz 3 und 4 öffentlich bekannt gemacht und auf dem Stimmzettel vorgedruckt werden.

(2) Die Zustimmung über die Teilnahme an der Stichwahl kann bis 18 Uhr des letzten Tages der Zustimmungsfrist beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich erklärt werden. Der Zustimmungserklärung sind beizufügen

  1. 1.

    wenn der Bewerber seine Wohnung (Hauptwohnung) nicht in der Gemeinde hat, die nach § 10 Absatz 3 und § 10a Absatz 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes auszustellende Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 16,

  2. 2.

    die eidesstattliche Versicherung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17, dass er nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 10 Absatz 4 Satz 1 und § 10a Absatz 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes), von einem Unionsbürger ferner die eidesstaatliche Versicherung nach dem Muster der Anlage 17 sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit im Herkunftsmitgliedstaat (§ 10 Absatz 4 Satz 2 und § 10a Absatz 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes).

§ 14 Absatz 5 Satz 2 und § 20 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Der Gemeindewahlausschuss stellt die nach § 10a Absatz 2 und 3 zur Stichwahl zugelassenen Bewerbungen mit Namen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber fest. § 20 Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 gelten entsprechend.

(4) In der öffentlichen Bekanntmachung nach § 10a Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes wird ein nach Absatz 3 für die Stichwahl zugelassener Bewerber in der Reihenfolge nach einem Bewerber, der bereits zur ersten Wahl zugelassen war, aufgeführt. Werden beide Bewerber der Stichwahl nach Absatz 3 zugelassen, richtet sich die Reihenfolge nach ihren Stimmenzahlen bei der ersten Wahl. Die an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber sind mit Familienname, Vornamen, etwaigen Angaben nach § 20 Absatz 6 Satz 2, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Wohnort (Hauptwohnung) aufzuführen. § 20 Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Findet die Stichwahl nach § 45 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung nicht statt, macht der Bürgermeister dies und die Gründe hierfür öffentlich bekannt mit dem Hinweis, dass innerhalb von drei Monaten eine neue Bürgermeisterwahl durchgeführt wird.