§ 16 GKG-LSA - Anzuwendende Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, gelten für den Zweckverband die Vorschriften für Gemeinden sinngemäß. Dabei treten als Organe des Zweckverbandes an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsitzende. An die Stelle der Mitglieder des Gemeinderates treten die Vertreter der Verbandsmitglieder, an die Stelle des Vorsitzenden des Gemeinderates tritt der Verbandsvorsitzende. Ist ein Verbandsausschuss vorgesehen, tritt er an die Stelle des Hauptausschusses.
(2) Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes, dessen Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens oder einer Einrichtung im Sinne des § 1 des Eigenbetriebsgesetzes ist, kann bestimmen, dass auf die Verfassung, Verwaltung und Wirtschaftsführung sowie das Rechnungswesen des Zweckverbandes die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung finden mit der Maßgabe, dass
- 1.an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin der Verbandsvorsitzende oder die Verbandsvorsitzende tritt,
- 2.an die Stelle der Geschäftsführung die Betriebsleitung tritt,
- 3.neben dem Betriebsausschuss beratende oder beschließende Ausschüsse gebildet werden können,
- 4.von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden kann.
(3) Für Zweckverbände, die der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder der Abfallentsorgung dienen, gelten die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe unmittelbar.
(4) Auf die Entschädigung der Vertreter der Verbandsmitglieder und des Verbandsvorsitzenden finden die Bestimmungen über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Gemeinde entsprechende Anwendung.