§ 22 FAG - Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie den kommunalen Landesverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von 38.347.000,00 EUR zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:

  1. 1.
    die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge in spätestens drei Jahren, die Erwirtschaftung notwendiger Zuführungen zum Vermögenshaushalt und die dafür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt. Die Zuweisungen dienen der Unterstützung bei der Aufstellung und Durchführung eines Haushaltssicherungskonzeptes. Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sowie Modellprojekte zu einem Neuen Steuerungsmodell der kommunalen Haushaltswirtschaft unter Federführung der kommunalen Landesverbände sind förderfähig. Satz 4 gilt auch für kommunale Zweckverbände und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 SächsGemO,
  2. 2.
    die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben,
  3. 3.
    die Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und kommunalen Zweckverbänden und im Einzelfall nachrangig in Verwaltungsverbänden,
  4. 4.
    die Förderung der Einstellung von Anwärtern für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, die durch die Gemeinden und Landkreise in den Ausbildungsjahren 2003/2004 als Studenten an die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen abgeordnet werden,
  5. 5.
    die Förderung von freiwilligen Zusammenschlüssen von Landkreisen sowie von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen. Die Förderung beträgt bis zu 50,00 EUR je Einwohner für die ersten 50 000 Einwohner eines Landkreises und bis zu 50,00 EUR für die ersten 5.000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde; die Verwendung kann auf investive Zwecke beschränkt werden. In Fällen besonderer haushaltswirtschaftlicher Belastungen kann eine abweichende Förderung erfolgen,
  6. 6.
    Gemeinden zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich aus der Neubestimmung des Hauptansatzes ergeben,
  7. 7.
    den Aufbau eines kommunalen Datennetzes,
  8. 8.
    die Bildung eines Kreisausgleichsfonds bei Landkreisen. Die Zuweisungen an einen Landkreis betragen jährlich 10,00 EUR je Einwohner des Landkreises, höchstens jedoch 1.000.000,00 EUR. Sie werden unter der Voraussetzung gewährt, dass der Kreistag die Bildung eines Kreisausgleichsfonds beschlossen hat und der Landkreis diesem Fonds einen jährlichen Betrag mindestens in Höhe der Zuweisungen zuführt. Landkreise, die einen Kreisausgleichsfonds bilden, gewähren ihren kreisangehörigen Gemeinden aus diesem Fonds Bedarfszuweisungen nach den Nummern 1 bis 3. § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend.