§ 30 LSÜG - Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 12
(1) Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen:
- 1.
das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
- 2.
Änderungen des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
- 3.
Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und
- 4.
auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nicht-öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.
(2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 16 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständige Stelle die nicht-öffentliche Stelle tritt.