§ 17 SchwbAV - Leistungsarten

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
Amtliche Abkürzung
SchwbAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-14

(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben können erbracht werden

  1. 1.

    an Schwerbehinderte

    1. a)

      für technische Arbeitshilfen (§ 19),

    2. b)

      zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),

    3. c)

      zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21),

    4. d)

      zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22),

    5. e)

      zur Erhaltung der Arbeitskraft (§ 23),

    6. f)

      zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und

    7. g)

      in besonderen Lebenslagen (§ 25),

  2. 2.

    an Arbeitgeber

    1. a)

      zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte (§ 26) und

    2. b)

      bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27),

  3. 3.

    an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten einer psychosozialen Betreuung Schwerbehinderter (§ 28) sowie an Träger von Integrationsunternehmen nach dem Elften Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes,

  4. 4.

    zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 29).

Daneben können solche Leistungen unter besonderen Umständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht werden, die dazu dienen und geeignet sind, die Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

(1a) Schwerbehinderte haben im Rahmen der Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.

(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen, die der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter nicht oder nur mittelbar dienen, können nicht erbracht werden. Insbesondere können medizinische Maßnahmen sowie Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert werden.