§ 17 SchwbAV - Leistungsarten
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-14
(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben können erbracht werden
- 1.
an Schwerbehinderte
- a)
für technische Arbeitshilfen (§ 19),
- b)
zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),
- c)
zur wirtschaftlichen Selbständigkeit (§ 21),
- d)
zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22),
- e)
zur Erhaltung der Arbeitskraft (§ 23),
- f)
zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und
- g)
in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen (§ 25),
- 2.
- 3.
an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten einer psychosozialen Betreuung Schwerbehinderter (§ 28),
- 4.
zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 29).
Daneben können solche Leistungen unter besonderen Umständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht werden, die dazu dienen und geeignet sind, die Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen, die der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter nicht oder nur mittelbar dienen, können nicht erbracht werden. Insbesondere können medizinische Maßnahmen sowie Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert werden.