§ 33 LKHG M-V - Erheben und Speichern von Daten
Bibliographie
- Titel
- Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-18
(1) Patientendaten dürfen nur erhoben und gespeichert werden, soweit dies erforderlich ist
- 1.
zur Erfüllung des mit den Patientinnen und Patienten oder zu deren Gunsten abgeschlossenen Behandlungsvertrages einschließlich der Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und der Pflegedokumentation,
- 2.
zur sozialen und seelsorgerlichen Betreuung der Patientinnen und Patienten nach § 5 entsprechend den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen,
- 3.
zur Leistungsabrechnung und Abwicklung von Ansprüchen, die mit der Behandlung im Zusammenhang stehen
oder soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies vorschreibt oder erlaubt oder die Patientin oder der Patient im Einzelfall eingewilligt hat.
(2) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Vor der Einwilligung ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über Art und Umfang der Verarbeitung und Nutzung der Daten, bei einer beabsichtigten Übermittlung auch über den Empfänger der Daten, aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung verweigert oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt, sind die Patientinnen und Patienten hierauf besonders hinzuweisen.
(3) Patientendaten dürfen, soweit sie nicht durch andere Stellen nach Maßgabe des § 39 im Auftrag verarbeitet oder an andere Stellen nach Maßgabe des § 35 übermittelt werden, als automatisierte Dateien nur auf Datenträgern gespeichert und durch Datenverarbeitungssysteme und Programme verarbeitet werden, die der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Krankenhauses unterliegen.