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§ 5 LWG - Berichtigung des Wählerverzeichnisses

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum Ablauf der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 von jedem Wahlberechtigten bei der Gemeinde schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.

(2) Hält die Gemeinde den Antrag nicht für begründet, so hat sie die Entscheidung des Kreiswahlleiters (§ 12 Abs. 1) herbeizuführen.

(3) Gegen die Entscheidung des Kreiswahlleiters ist Wahleinspruch zulässig.