§ 5 LWG - Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist (§ 4 Abs. 4) von jedem Wahlberechtigten bei der Gemeinde schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.
(2) Hält die Gemeinde den Antrag nicht für begründet, so hat sie die Entscheidung des Kreiswahlleiters (§ 12 Abs. 1) herbeizuführen.
(3) Gegen die Entscheidung des Kreiswahlleiters ist Wahleinspruch zulässig.