§ 16 SächsBG - Bildungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 ist
- 1.
für die erste Einstiegsebene mindestens
- a)
ein Hauptschulabschluss oder
- b)
ein gleichwertiger Bildungsstand,
- 2.
für die zweite Einstiegsebene
- a)
ein Realschulabschluss oder
- b)
ein Hauptschulabschluss mit einer anschließenden abgeschlossenen förderlichen Berufsausbildung oder
- c)
ein gleichwertiger Bildungsstand.
(2) Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 ist
- 1.
für die erste Einstiegsebene mindestens
- a)
eine Qualifikation nach § 18 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, oder
- b)
ein gleichwertiger Bildungsstand,
- 2.
für die zweite Einstiegsebene
- a)
ein für die jeweilige Laufbahn geeignetes, mit einem Mastergrad, einem diesem entsprechenden Diplomgrad, einer ersten Staatsprüfung, einer ersten Prüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem Magisterabschluss abgeschlossenes Hochschulstudium oder
- b)
ein gleichwertiger Bildungsstand.
(3) Ein Bildungsstand ist den aufgeführten Abschlüssen gleichwertig, wenn er entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
(4) Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand und als förderliche Berufsausbildung entscheiden
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 das Staatsministerium für Kultus,
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.