§ 18 SächsBG - Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Der Vorbereitungsdienst soll im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes abgeleistet werden.
(2) Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. § 9 Satz 2 Nummer 10 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. In den Fällen des Satzes 1 können die Ausbildungsund Prüfungsordnungen bestimmen, dass die Bewerberin oder der Bewerber nach ihrer oder seiner Wahl den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableistet.
(3) Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert mindestens sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Der Vorbereitungsdienst kann mit einer Prüfung abschließen.
(4) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn benötigt werden. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung und schließt mit einer Prüfung ab. Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs Monate und die berufspraktische Ausbildung achtzehn Monate dauern.
(5) Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert mindestens drei Jahre. Er vermittelt in einem geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung von Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Er besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer. Der Vorbereitungsdienst kann auf die berufspraktischen Studienzeiten beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind, durch einen geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule nachgewiesen wird. Das für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zuständige Staatsministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, welcher Studiengang geeignet ist.
(6) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert mindestens zwei Jahre. Für die Ämter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst dauert er mindestens ein Jahr. Der Vorbereitungsdienst vermittelt die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse und schließt mit einer Prüfung ab.
(7) Die praktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind.
(8) Soweit es die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Gesetze vorsehen, kann der Vorbereitungsdienst unter den Voraussetzungen von § 97 Absatz 8 oder § 98 Absatz 8, entsprechend der Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Gesetze, in Teilzeitbeschäftigung geleistet werden.