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§ 16 SächsBG - Bildungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

(1) Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 ist

  1. 1.

    für die erste Einstiegsebene mindestens

    1. a)

      ein Hauptschulabschluss oder

    2. b)

      ein gleichwertiger Bildungsstand,

  2. 2.

    für die zweite Einstiegsebene

    1. a)

      ein Realschulabschluss oder

    2. b)

      ein Hauptschulabschluss mit einer anschließenden abgeschlossenen förderlichen Berufsausbildung oder

    3. c)

      ein gleichwertiger Bildungsstand.

(2) Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 ist

  1. 1.

    für die erste Einstiegsebene mindestens

    1. a)

      eine Qualifikation nach § 17 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086), oder

    2. b)

      ein gleichwertiger Bildungsstand,

  2. 2.

    für die zweite Einstiegsebene

    1. a)

      ein mit einem Mastergrad, einem diesem entsprechenden Diplomgrad, einer ersten Staatsprüfung, einer ersten juristischen Prüfung im Sinne des § 5 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2524) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem Magisterabschluss abgeschlossenes Hochschulstudium,

    2. b)

      ein gleichwertiger Bildungsstand.

(3) Ein Bildungsstand ist den aufgeführten Abschlüssen gleichwertig, wenn er entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.

(4) Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand und als förderliche Berufsausbildung entscheiden

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 das Staatsministerium für Kultus,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 2 das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.