§ 17 VolksAbstG - Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksAbstG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Umschläge werden amtlich hergestellt.
(2) Die dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel anzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften. Hat der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorgelegt, so wird dieser vor den mit den Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen angeführt.
(4) Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmzetteln ist § 33 des Landtagswahlgesetzes entsprechend anzuwenden. Ein Stimmzettel ist auch ungültig, wenn die vorgelegten Fragen bei mehreren den gleichen Gegenstand betreffenden Gesetzentwürfen mehrmals mit "Ja" beantwortet werden.