§ 92 GemO - Vorlage- und Beratungspflicht

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein wirtschaftliches Unternehmen oder eine Einrichtung im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 1 als Eigenbetrieb oder als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu führen oder als Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts zu errichten, zu übernehmen, wesentlich zu erweitern, zu veräußern, einzustellen oder seine Rechtsform zu ändern, hat sie eine Analyse zu erstellen über die Vor- und Nachteile der öffentlichen und der privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten Einzelfall. Dabei sind die organisatorischen, personalwirtschaftlichen, mitbestimmungs- und gleichstellungsrechtlichen sowie die wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Unterschiede und die Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt und die Entgeltgestaltung gegenüberzustellen. Die Analyse ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten im Fall des § 91 und bei Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechend.

(2) Will die Gemeinde einen Vertrag über Energieversorgung abschließen oder kündigen, hat sie sich zuvor von der Energieaufsichtsbehörde beraten zu lassen.