§ 10 HessVwVG - Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Der Vollziehungsbeamte nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Pflichtigen oder die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht. Dies gilt nicht für Vollstreckungshandlungen in Wohnungen, die aufgrund einer richterlichen Anordnung nach § 7 Abs. 3 durchsucht werden, es sei denn, dass die richterliche Anordnung Einschränkungen im Sinne von Satz 1 enthält.
(2) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.