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§ 2 HessVwVG - Vollstreckbare Verwaltungsakte

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

Verwaltungsakte können vollstreckt werden

  1. 1.

    wenn sie unanfechtbar geworden sind oder

  2. 2.

    wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde.