§ 2 HessVwVG - Vollstreckbare Verwaltungsakte
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
Verwaltungsakte können vollstreckt werden
- 1.
wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
- 2.
wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde.