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§ 38 WOS - Verteilung der Sitze auf die Gruppen

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2

(1) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Mitglieder des Seebetriebsrats auf die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten (§ 10 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1, § 116 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck teilt er die Zahlen der bei Erlass des Wahlausschreibens zum Seebetrieb gehörigen Arbeiter und Angestellten so lange durch 1, 2, 3 usw., bis so viele höchste Teilzahlen (Höchstzahlen) ermittelt sind, wie Mitglieder des Seebetriebsrats zu wählen sind. Jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu vergeben, so entscheidet das Los darüber, welcher Gruppe dieser Sitz zufällt.

(2) Würden nach den Vorschriften des Absatzes 1 der Minderheitsgruppe weniger Sitze zufallen, als in § 116 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes vorgeschrieben ist, so erhält sie die dort vorgesehene Vertreterzahl; die Zahl der Sitze der Mehrheitsgruppe vermindert sich entsprechend.

(3) Gehört beiden Gruppen dieselbe Zahl von Besatzungsmitgliedern an, so entscheidet das Los darüber, welcher Gruppe die höhere Zahl von Sitzen zufällt.