§ 56 StBerG - Verlegung der beruflichen Niederlassung
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
1 § 46 Abs. 2 Nr. 7 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine berufliche Niederlassung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verlegt und einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes benannt hat. 2Name und Anschrift sowie jede Änderung in der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der Berufskammer und der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. 3Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Berufskammer, der er bisher angehört hat.