§ 60 StBerG - Eigenverantwortlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus
- 1.
selbstständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,
- 2.
zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft,
- 3.
Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.