§ 56 StBerG
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) 1 (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausüben. 2Sie dürfen sich mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, mit Wirtschaftsprüfern sind vereidigten Buchprüfern, mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Patentanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse in einer Sozietät oder in einer Bürogemeinschaft, in letzterer auch mit den in § 3 genannten Personenvereinigungen, örtlich und überörtlich zusammenschließen. 3Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, darf eine Sozietät nur bezogen auf die anwaltliche Berufsausübung eingegangen werden. 4Im übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts. 5Die Sozietät erfordert eine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich tätig ist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.
(2) Ein Zusammenschluß mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, ist nach Maßgabe des Absatzes 1 zulässig, wenn diese im Ausland einen den in Absatz 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen.
(3) 1Die Gründung von Gesellschaften nach den Absätzen 1 und 2 und Veränderungen in den Gesellschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der Berufsordnung der zuständigen Berufskammer anzuzeigen. 2Auf Verlangen der Berufskammer sind erforderliche Auskünfte zu erteilen und die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung vorzulegen.