§ 30 BremHG - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sind die im technischen Dienst und in der Verwaltung der Hochschule tätigen Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Dienstleistungen im Verwaltungs-, Bibliotheks- oder Betriebsdienst sowie im technischen oder einem sonstigen Dienst für Lehre und Forschung erbringen und nicht zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehören.