§ 30 BremHG - Sonstige Mitarbeiter

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

Sonstige Mitarbeiter sind die im technischen Dienst und in der Verwaltung der Hochschule tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter, die Dienstleistungen im Verwaltungs- ,Bibliotheks- oder Betriebsdienst sowie im technischen oder einem sonstigen Dienst für Lehre und Forschung erbringen und nicht zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehören.