§ 15 HmbPersVG - Gruppenvertretung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied und werden bei der Dienststelle Angehörige des öffentlichen Dienstes verschiedener Gruppen beschäftigt, müssen die Gruppen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Personalrat vertreten sein. Bei gleicher Größe der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält mindestens bei
bis zu Angehörigen der Gruppe | Vertreter |
---|---|
50 | 1 |
200 | 2 |
600 | 3 |
1.000 | 4 |
3.000 | 5 |
3.001 und mehr | 6. |
(4) Ein Personalrat, für den nach § 14 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Angehörige zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied stellt die größte Gruppe.
(5) Eine Gruppe mit nicht mehr als fünf Angehörigen erhält nur einen Vertreter, wenn sie ein Zwanzigstel der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle umfaßt. Erhält eine Gruppe keinen Vertreter und findet Gruppenwahl statt, kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.