§ 21 HmbSG - Berufsfachschule
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Berufsfachschule vermittelt berufsbezogene und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, einen anerkannten Ausbildungsberuf auszuüben oder einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu erwerben oder die Schülerinnen und Schüler zu einem Berufsausbildungsabschluss zu führen, der nur in Schulen erworben werden kann. Der Besuch der Berufsfachschule dauert mindestens ein Jahr.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Berufsfachschulen welche Berechtigungen vermitteln.