Versionsverlauf

§ 21 ArbZG - Beschäftigung in der Binnenschifffahrt

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Amtliche Abkürzung
ArbZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8050-21

1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschifffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. 2Sie können durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschifffahrt angepasst werden.