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  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 20 ArbZG - Beschäftigung in der Luftfahrt

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Amtliche Abkürzung
ArbZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8050-21

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten an Stelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.