§ 21 ArbZG - Beschäftigung in der Binnenschifffahrt
Bibliographie
- Titel
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8050-21
1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschifffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. 2Sie können durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschifffahrt angepasst werden.